Zur grundbuchrechtlichen Eintragung der Erbengemeinschaft bei einer GbR
Grundsätzlich gilt im Erbrecht, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht. Liegen also Gesellschaftsverträge vor, die Regelungen treffen, wenn ein Gesellschafter verstirbt, dann gehen diese vertraglichen Regelungen testamentarischen Anordnungen vor. In einem solchen Fall ist also immer zu prüfen, ob die jeweiligen Gesellschaftsverträge spezifische Regelungen treffen.
Bei einer GbR und einer Buchposition des verstorbenen Gesellschafters gilt also auch, dass die Rechtsnachfolge für den Gesellschafter in der Gesellschafterstellung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu prüfen ist. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind also dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen. Wenn kein Gesellschaftsvertrag vorliegt, dann ist bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 727 BGB geregelt, dass beim Tod des Gesellschafters sich die Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft umwandelt. Die Erben des Gesellschafters treten dann in die Gesellschaft ein. In einem solchen Fall kommt es nicht zu einer Anwachsung des Gesellschaftsvermögens gegenüber dem verbleibenden oder den verbleibenden Gesellschaftern. Etwas anderes wäre lediglich der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag Fortsetzungsklauseln oder aber Eintrittsklauseln enthält. Ist dies nicht der Fall, wird die BGB-Gesellschaft abgewickelt.
Die Erben haben dann gegenüber dem Grundbuch in Form des § 29 GBO schriftlich zu erklären, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftervertrag gibt, der Regelungen hinsichtlich des Kündigungs- oder Todesfalls trifft, so dass die Gesellschaft abgewickelt zu werden hat und die Erben hinsichtlich der Gesellschafterstellung des Erblassers für die Abwicklungsgesellschaft in das Grundbuch eingetragen werden.
OLG Rostock, Az. 3 E 13/23, Beschluss vom 03.05.2023, eingestellt am 08.11.2023