Erbausschlagung nach ausländischem Recht
Nach deutschem Erbrecht hat der Erbe die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen die Erbschaft auszuschlagen. Hierfür bedarf es der Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder aber der notariellen Beurkundung der Erbausschlagung und die Ausfertigung der Ausschlagungserklärung muss innerhalb von 6 Wochen beim Nachlassgericht eingegangen sein. Befindet sich der Erbe zur Zeit des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Frist zur Erbausschlagung 6 Monate.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Frage, ob der Erbe, der sich zum Zeitpunkt der Erbausschlagung in Brasilien aufhielt und dort die Erbausschlagung vor einer im „außergerichtlichen Dienst autorisierten Schreiberin“ erklärte und beglaubigen ließ, die mit Apostille versehen ans deutsche Gericht geschickt wurde ausreichend war, um die Erbausschlagung wirksam zu erklären. Das Oberlandesgericht Köln sah die Erbausschlagung als mit der Ortsform nach brasilianischem Recht in Einklang an, wobei das Gericht offenließ, ob die Ausschlagung nach Artikel 28 Europäischer Erbrechtsverordnung oder nach Artikel 11 Abs. 1 EGBGB erfolgte, wirksam war, da die Ortsform eine solche Ausschlagung zuließ. Das Gericht führte weiter aus, dass die autorisierte Schreiberin, die im außergerichtlichen Dienst tätig ist und Beglaubigungen vorgenommen hat, so wie dies ein deutscher Notar ebenfalls tun würde, dies im Einklang und im Rahmen der sogenannten Substitution der Formvorschrift getan hat. Im Rahmen der Substitution ist festzustellen, ob die Ratio des ausländischen Rechtsinstitutes mit dem inländischen Rechtsinstitut funktional gleichwertig ist. Dies hat das Gericht für die brasilianische autorisierte Schreiberin im außergerichtlichen Dienst anerkannt, sodass die Erbschaft wirksam ausgeschlagen wurde.
OLG Köln, Az.: 2 Wx 119/21, Beschluss vom 14.07.2021, eingestellt am 22.12.2021