Zur Frage, ob Rechtsverfolgungskosten als eine Nachlassverbindlichkeit steuerlich absetzbar sind
§ 10 Abs. 5, Nr. 3, Satz 1 ErbStG regelt, dass zu den abzugsfähigen Kosten im Zusammenhang mit einem Nachlass diejenigen zu berücksichtigen sind, die der Abwicklung, Verteilung oder Regelung des Nachlasses oder mit dem Erwerb des Nachlasses entstehen. Verwaltungskosten gehören nicht dazu. Zu den „Kosten der Regelung des Nachlasses“ führt das Finanzgericht Münster aus, dass dieser Begriff weit auszulegen ist. Hierzu gehören diejenigen Kosten, die der rechtlichen und tatsächlichen Feststellung für den Nachlass inklusive von Bewertungskosten und der Kosten anzusehen sind, die es dem Erben ermöglichen, die Erbschaft in Besitz zu nehmen. Hierzu können auch solche Kosten zählen, die im Rahmen von der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen dazu dienen, Gegenstände, die zum Nachlass gehören, zu erhalten oder Nachlassansprüche zu erheben.
Da § 10 Abs. 5, Nr. 3, Satz 1 ErbStG voraussetzt, dass die Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung, Abwicklung, Verteilung oder Erlangung des Erwerbs des Nachlasses stehen, bedarf es eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs. Aus diesem Grund müssen entsprechende Klagen, um steuerlich absetzbar sein zu können, kurzfristig mit der Erlangung des Nachlasses erfolgen, um als steuerlich absetzbar gelten zu können. Ein Zeitraum von mehreren Jahren, wie er in der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vorlag, kommt für eine steuerrechtliche Berücksichtigung nicht in Betracht.
Finanzgericht Münster, Az. 3 K 785/20, Urteil vom 07.04.2022, eingestellt am 22.03.2023