Aufgaben des Kontrollbetreuers im Betreuungsrecht
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st eine Person geschäftsunfähig und nicht in der Lage, ihre Geschäfte selbständig zu tätigen, so wird im Rahmen des Betreuungsrechts ein Betreuer dem Betroffenen zur Seite gestellt, der die Aufgaben, die ihm zugeteilt werden, erfüllt.

Häufig liegen in diesem Kontext Betreuungsverfügungen des Betroffenen vor, die er im noch Zustand der Geschäftsfähigkeit getätigt hat und die beispielsweise im späteren Verlauf des Lebens aufgrund von Demenz dann greifen. Liegen solche Verfügungen nicht vor, dann bestellt auf Antrag das Betreuungsgericht einen Betreuer. Dieser kann entweder aus dem Familienkreis des Betroffenen durch das Gericht ernannt werden oder es wird ein Berufsbetreuer bestellt.

Der Berufsbetreuer hat gegenüber dem Gericht seine Handlungen zu dokumentieren und das Vermögen des Betroffenen zu verwalten. Gibt es Hinweise darauf, dass der Betreuer seine Aufgaben nicht entsprechend oder nicht mit der entsprechenden Sorgfalt vornimmt, kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden.

Die Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, den Betreuer zu kontrollieren und zwar dahingehend, ob er die Interessen des Betroffenen tatsächlich und rechtlich wahrnimmt. Die Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es nämlich gerade, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, die dieser gegenüber dem Betreuer selbst nicht aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit wahrnehmen kann. Zu dieser Interessenwahrnehmung durch den Kontrollbetreuer gehört auch die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Bevollmächtigten, sollte dieser schuldhaft Pflichtverletzungen gegenüber dem Betroffenen vorgenommen haben.
BGH, Az. XII ZB 273/22, Beschluss vom 12.10.2022, eingestellt am 15.06.2023