Gleichzeitig erstellte Testamente
In der Praxis kommt es vor, dass ein Erblasser taggleich zwei Testamente errichtet. Wenn diese handschriftlich errichtet wurden, mit Datum und Unterschrift versehen wurden, so handelt es sich um wirksame eigenhändige Testamente des Erblassers. Lässt sich aus den Testamenten selbst nicht erkennen, welches von beiden das zeitlich frühere Testament ist, das dann durch das spätere Testament aufgehoben worden sein könnte, so ist im Rahmen der Ermittlung festzustellen, ob es aus dem Errichtungszeitraum und aus den außerhalb der Testamentsurkunden sich ergebener Umstände, wie beispielsweise Auffindungsort und Zeitpunkt, ein Hinweis ergeben kann, welches das zeitlich frühere Testament ist. Ist dies nicht der Fall, so gelten beide Testamente als zeitgleich abgeschlossen.
Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Rostock zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Rostock kam in dem Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, welches von den beiden wirksamen Testament das zeitlich frühere oder zeitlich spätere Testament sein sollte. Aufgrund dieser Tatsache gelten beide Testamente als gleichzeitig errichtet und entfalten Rechtswirkungen. Im Rahmen der Auslegung der Testamente ist dann festzustellen, welche Klauseln einander entsprechen und den gleichen Regelungsinhalt haben, bei widersprechenden Klauseln gleichzeitig errichteter Verfügungen von Todes wegen sind diejenigen, die unvereinbar sind, dann als unwirksam anzusehen.
OLG Rostock, Az.: 3 W 52/21, Beschluss vom 25.11.2021, eingestellt am 22.09.2023