Die gerichtliche Ermessensausübung bezüglich der Kosten im Erbscheinverfahren
Vor dem OLG Düsseldorf ging es um die Beschwerde, ob das Nachlassgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung sein Ermessen hinsichtlich der Kostenverteilung fehlerfrei ausgeübt hat. Kostenentscheidungen in Nachlassverfahren werden auf Grundlage des § 81 FamFG getroffen. § 81 FamFG regelt, dass Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zwischen den Parteien zu verteilen sind. Dies kann auch dazu führen, dass eine Partei die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Wendet sich nun eine Partei gegen die Kostenentscheidung der ersten Instanz, so kann die zweite Instanz die Ermessensentscheidung nur dahingehend überprüfen, ob etwaige Ermessensfehler durch das erstinstanzliche Gericht erfolgt sind. Zu den Ermessungsfehlern gehören der Ermessensfehlgebrauch, der Ermessensnichtgebrauch oder aber die Ermessensüberschreitung. Dies sind die einzigen Ermessensfehlervarianten, die das Gericht als solches nachprüfen darf. Im Rahmen der Ermessensausübung, hat das Gericht, welches die Kosten zwischen den Parteien verteilt oder diese einer Partei zuspricht, sämtliche Umstände des Verfahrens zu berücksichtigen. Hierzu zählt zum einen das Obsiegen oder das Unterliegen in dem Verfahren, aber auch die Art, wie das Verfahren geführt wurde, ob es Verschuldenstatbestände gibt aber auch wie die persönliche oder auch die familiäre Nähe zwischen dem Erblasser und dem am gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen ist.

§ 81 Absatz 2 FamFG führt einige Regelbeispiele auf, nach welchen Kriterien Kosten zu verteilen sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Ermessensfehler schon deshalb vorliegt, weil ein Tatbestand nicht einem der Regelbeispiele folgt.
OLG Düsseldorf, Az.: I - 3 Wx 199/18, Beschluss vom 20.03.2019, eingestellt am 08.07.2019