Grundstücksbelastung aufgrund transmortaler Vollmacht
Legt der Erbe im Grundbuchverfahren zum Zweck der Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld eine transmortale Vollmachtsurkunde vor, so wird der Rechtsschein der Vollmacht nicht durch die Erklärung des Bevollmächtigten, dass er gesetzlicher Erbe sei, zerstört. Einer Voreintragung der Erbenstellung im Grundbuch bedarf es für die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld nach dem Tod des Erblassers nicht.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.11.2018 - 8 W 312/18, BeckRS 2018, 35363, eingestellt am 08.04.2019