Zur Führung des Nachweises über die Erbfolge gegenüber dem Handelsregister
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es in einem erbrechtlichen Verfahren um die Fragestellung, ob der Erbe gegenüber dem Handelsregister den Nachweis der Erbfolge erfolgreich erbracht hatte.

In dem Verfahren hatte der Erbe gegenüber dem Handelsregister die Eintragung für die Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil einer Gesellschaft beantragt. Für die Eintragung wurde ein notariell beurkundeter Erbvertrag vorgelegt, ein gemeinschaftliches notarielles Testament, ein weiteres notarielles Testament und zwei eigenhändig verfasste Testamente. In den Testamenten wurde festgehalten, dass diese die Erbfolge nicht infrage stellen, wie sie im Erbvertrag niedergelegt war, sondern lediglich klarstellende Wirkung haben sollten.

Die Eintragung in das Handelsregister wurde durch das Amtsgericht abgelehnt, da aus Sicht des Amtsgerichts die Erbfolge nicht nachgewiesen sei und die Testamente und das öffentliche Testament sowie der Erbvertrag auszulegen seien, welche Erbfolge zum Tragen käme. Dies sei in einem Erbscheinsverfahren zu klären.

Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Brandenburg eingelegt. Das Oberlandesgericht Brandenburg kommt zu dem zutreffenden Beschluss, dass es für den Handelsregistereintrag einer öffentlichen Urkunde bedarf. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Vorlage des notariell beurkundeten Erbvertrages nebst Eröffnungsprotokoll ausreichend dargelegt worden, da die Testamente der Erbfolge nicht widersprechen. Aus diesem Grund bedurfte es keiner ergänzenden Auslegung und aus Sicht des Oberlandesgerichts Brandenburg war die Erbfolge geklärt und die Eintragung vorzunehmen.

Praxishinweis:
Für die Praxis bedeutet dies, dass im Registerverfahren die Erbfolge durch öffentliche Urkunden zu führen ist. Dies ist entweder der Erbschein oder das Eröffnungsprotokoll nebst der notariell beurkundeten Verfügung (Erbvertrag oder Testament) von Todes wegen.
OLG Brandenburg, Az. 7 W 57/19, Beschluss vom 03.03.2020, eingestellt am 01.05.2020