Die Herausnahme des Betriebsvermögens im ehevertraglich vereinbarten modifizierten Zugewinnausgleich
Treffen die Ehegatten bei der Eheschließung keine ehevertragliche Regelung, welcher Güterstand der Ehe zugrunde liegen soll, so gilt für die Ehe kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten haben aber im Nachgang die Möglichkeit, den Güterstand zu ändern oder aber den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Modifizierung bedeutet in dem Zusammenhang, dass einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinnkalkulation im Rahmen einer Ehescheidung aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Hierfür bedarf es eines notariell beurkundeten Ehevertrages.
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging es in einer aktuellen Entscheidung um die Überprüfung eines Ehevertrages, der im Rahmen der Modifizierung des Zugewinnausgleichs das Betriebsvermögen eines der Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen hatte. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens und damit der Klärung etwaiger Ausgleichspflichten aus dem Zugewinn forderte die Ehefrau den Ehemann auf, Auskunft über das Betriebsvermögen zu erteilen. Der Ehemann lehnte die Auskunftserteilung ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau. Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in seiner Entscheidung aus, dass, wenn Ehegatten wirksam Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn im Rahmen einer notariellen Vereinbarung ausgenommen haben, keine Ansprüche auf Auskunftserteilung diesbezüglich bestehen. Begründet wird dies damit, dass diese Vermögensgegenstände gerade nicht Teil des Auskunftsanspruchs sind, der für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs erforderlich ist.
OLG Frankfurt am Main, Az.: 8 UF 115/19, Beschluss vom 13.01.2020, eingestellt am 14.08.2020