Zum Erstattungsanspruch von Beerdigungskosten bei Vorlage einer Sterbegeldversicherung, die einen Dritten als Bezugsberechtigten ausweist
Das BGB regelt in § 1968 BGB, dass die Beerdigung des Erblassers von den Erben zu tragen ist. Regelmäßig machen die Erben dann einen Anspruch gegen den Nachlass geltend, die Beerdigung wird also aus dem Nachlassvermögen des Erblassers bedient.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Erblasser zuvor eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, die die Kosten der Beerdigung übernehmen soll. Deckt die Sterbegeldversicherung nicht die gesamten Kosten der Beerdigung, so bleibt der Anspruch nach § 1968 BGB weiterhin bestehen, da die Erben Nutznießer der Sterbegeldversicherung sind, aber den weiteren Ausgleichsanspruch nach § 1968 BGB gegenüber haben.
Etwas anderes gilt, wenn die Sterbegeldversicherung keinen der Erben als Bezugsberechtigten ausweist, sondern einen Dritten. Im Rahmen der Bezugsberechtigung eines Dritten fällt die Sterbeversicherung dann einem Dritten zu, der ggf. nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Durch die Benennung eines Bezugsberechtigten kann nach § 159 Abs. 1 VVG der Bezugsberechtigte einen Anspruch haben, der nicht in den Nachlass fällt, so dass die Erben nicht von der Sterbegeldversicherung partizipieren. Liegt ein solcher Fall vor, dann können die Erben weiterhin ihren Anspruch auf Beerdigungskosten gegen den Nachlass stellen, da sie nicht Nutznießer der Versicherung sind.
OLG Brandenburg, Az.: 3 U 34/22, Urteil vom 21.03.2023, eingestellt am 15.08.2023