Volljährigenadoption von Verheirateten
Sowohl Kinder, als auch Volljährige können adoptiert werden. Grundvoraussetzung für die Adoption ist es immer, dass zwischen den Beteiligten, also den Anzunehmenden und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist Zeichen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen den Beteiligten. Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass verheiratete Ehegatten ein Kind nur gemeinsam annehmen können. Etwas anderes gilt, wenn es das Kind eines der Ehegatten ist, dann kann der andere Ehegatte das Kind ebenfalls annehmen, sodass das Kind als gemeinsames Kind gilt. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ging es um die Fragestellung der Rechtmäßigkeit, ob ein verheirateter Ehegatte, der beantragt hat, dass er den Volljährigen allein annehmen möchte, dies im Rahmen der Adoption auch tatsächlich tun kann. Hinzu kam, dass die Adoptionsbeantragende während des Verfahrens verstarb.
Die Annahme wurde als unzulässig erklärt, da hier lediglich der verheiratete Ehemann den Antrag auf Annahme des Kindes gestellt hat. Hier führt der Bundesgerichtshof aus, dass für eine Zulässigkeit der Annahme beide Ehegatten den Antrag hätten stellen müssen. Da dies nicht der Fall war und der Anzunehmende auch nicht das Kind der Ehefrau war, war eine Annahme hier nicht zulässig. Es wurde eine ausführliche Begründung angeführt, dass die Regelungen zur Adoption in einem solchen Fall nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Zudem wurde ausgeführt, dass es für die Antragstellung nicht erheblich ist, dass der Antragsteller während des Verfahrens verstirbt, solange der Antrag korrekt gestellt wurde und ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten bestand.
BGH, Az.: XII ZB 18/21, Beschluss vom 11.08.2021, eingestellt am 22.11.2021