Wann ist ein Testamentsvollstrecker befugt, eine Generalvollmacht zu erteilen?
Erblasser können bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker für die Durchführung des letzten Willens vorgesehen ist. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Testamentsvollstreckerbestellung im Testament. Liegt eine Bestellung nicht vor, kann eine Testamentsvollstreckung gerade nicht erfolgen.

Im vorliegenden Fall war eine Testamentsvollstreckung beantragt worden, der Testamentsvollstrecker hat das Amt auch angenommen und ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB vorgelegt. Im Verlauf der Testamentsvollstreckung hat er eine Generalvollmacht erteilt. In grundbuchrechtlichen Verfahren hat das Testamentsvollstreckerzeugnis ebenso wie der Erbschein die volle Beweiskraft. Anders als der Erbschein, wird das Testamentsvollstreckerzeugnis jedoch mit dem Abschluss der Tätigkeit und der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers kraftlos. Nach dem Gesetz, § 2218 BGB, muss der Testamentsvollstrecker, das ihm übertragende Amt der Testamentsvollstreckung selbst ausführen. Er darf es regelmäßig nicht anderen übertragen. Anders ist es jedoch, wenn der Testamentsvollstrecker einen anderen bevollmächtigt. Der Testamentsvollstrecker überträgt dadurch nicht sein Amt einer anderen Person, sondern erteilt die Befugnis, dass der Vertreter einzelne Geschäfte vornimmt. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass er einem anderen die Generalvollmacht erteilt, Geschäfte vorzunehmen, es sei denn, dies wurde im Testament ausdrücklich verboten. Das Kammergericht hat ausdrücklich dargestellt, dass solange es dem Testamentsvollstrecker nicht verboten ist, Vollmachten zu erteilen, er auch eine Generalvollmacht erteilen kann, sofern diese widerruflich ist. Das Grundbuchamt hat dann entsprechend der Vollmacht zu handeln.

Praxishinweis:
Bei der Bestellung des Testamentsvollstreckers muss sich der Erblasser darüber im Klaren sein, welche Befugnisse er dem Testamentsvollstrecker überträgt. Wenn der Erblasser nicht will, dass der Testamentsvollstrecker einer anderen Person Vollmacht oder sogar Generalvollmacht erteilen darf, ist eine entsprechende Regelung im Testament ausdrücklich vorzusehen.
Kammergericht, Az.: 1 W 323/18, Beschluss vom 13.11.2018, eingestellt am 22.01.2020