Teilerbschein zum Erbnachweis für die Grundbuchberichtigung
Werden im Rahmen der Erbfolge Immobilien vererbt, so hat das Grundbuchamt die im Grundbuch geführte Eigentümerstellung zu berichtigen, da mit dem Tod des Grundstückseigentümers das Grundbuch unrichtig wird. Für den Nachweis der Eigentümerstellung aufgrund der erbrechtlichen Nachfolge beinhaltet § 35 GBO (Grundbuchordnung), dass für den Erbnachweis ein Testament in öffentlich beglaubigter Form (notarielles Testament), ein öffentlich beglaubigter Erbvertrag (notarieller Erbvertrag) oder ein Erbschein notwendig sind. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen und darüber hinaus noch später handschriftlich testamentarisch verfügt. Nach ihrem Ableben wollte ein Teil der Erbengemeinschaft durch Vorlage des notariellen Erbvertrages und zweier gemeinschaftlicher Teilerbscheine die Grundbuchberichtigung für den vererbten Immobilienbesitz vornehmen. Da die Teilerbscheine lediglich eine erbrechtliche Nachfolge von ½ der Eigentümerin auswiesen, lehnte das Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung ab. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt und der Beschwerde wurde stattgegeben. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin ist es ausreichend, wenn sowohl die Teilerbscheine als auch die notarielle Urkunde des Erbvertrages die Erbfolge ausweisen und sich keine weiteren Fragestellungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Testamente oder der Teilerbscheine ergeben. Es ist in einem solchen Fall Aufgabe des Grundbuchamts, die Grundbuchberichtigung vorzunehmen.
Hätte das Grundbuchamt allerdings Zweifel an der Erbfolge, so darf die Grundbuchberichtigung nicht vorgenommen werden.
Kammergericht, Aktenzeichen 1 W 1276/20, Beschluss vom 23.6. 2020, eingestellt am 31.12.2020