Eidesstattliche Versicherung als Einzelkindnachweis im Erbfall
Für die familienrechtliche Stellung können beispielsweise die Kindesmutter oder der Kindesvater an Eides Statt versichern, wie viele Abkömmlinge sie haben. Im Gegenzug kann auch, wenn beide Elternteile vorverstorben sind, das Kind eidesstattlich versichern, dass es Einzelkind ist oder dass noch weitere benannte Abkömmlinge vorhanden sind.

In einem erbrechtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wollte die Tochter der vorverstorbenen Mutter mit einer eidesstattlichen Versicherung nachweisen, dass sie das alleinige Kind der Mutter ist. Testamentarisch hatte die Mutter mit dem Vater der Tochter ein gemeinschaftliches Ehegattentestament geschlossen, wonach sie sich gegenseitig als Vorerben einsetzten und die „Abkömmlinge“ als Nacherben einsetzten.

Nachdem die Mutter vorverstorben war, machte die alleinige Tochter mit einer Eidesstattlichen Versicherung, dass sie die alleinige Tochter der Mutter sei, geltend, dass das Grundstück, das allein der Mutter gehörte, auf sie umzuschreiben sei. Dieses lehnte das Grundbuchamt mit dem Hinweis ab, dass die Eidesstattliche Versicherung nicht ausreichend sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt in seiner Entscheidung aus, dass das Testament zunächst so auszulegen sei, dass Abkömmlinge nicht bedeutet, dass es mindestens zwei Kinder geben muss, damit der Nacherbfall eintritt. Abkömmlinge kann auch bedeuten, dass es nur ein Kind gibt. Dennoch gab das Oberlandesgericht Frankfurt dem Grundbuchamt Recht, dass eine Umschreibung nicht erfolgen durfte. Begründet wurde dies damit, dass die alleinige Tochter nicht den Nachweis erbracht hat, dass auch der Vater bereits vorverstorben war. Da das Testament Vor- und Nacherbfolge geregelt hat, war im Vorversterbensfall der Mutter der Vater zunächst Vorerbe und die Tochter Nacherbin. Ohne den Nachweis, dass der Vater ebenfalls bereits verstorben ist, dieser Nachweis wäre durch einen Erbschein zu erbringen, kann das Grundbuch nicht abgeändert und umgeschrieben werden.
OLG Frankfurt, Az. 20 W 96/20, Beschluss vom 11.03.2021, eingestellt am 01.08.2021