Totenfürsorgerecht der nahen Angehörigen
Das Erbrecht beinhaltet im Bürgerlichen Gesetzbuch lediglich Regelungen darüber, wer die Beerdigungskosten des Erblassers zu tragen hat. Dies sind nach § 1968 BGB die Erben. Eine Regelung zur Totenfürsorge trifft das Erbrecht nicht. Das Recht der Totenfürsorge leitet sich aber als Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ab und gewohnheitsrechtlich obliegt das Totenfürsorgerecht den nahen Angehörigen des Verstorbenen.

Vor dem Landgericht Dessau-Roßlau ging es in einer aktuellen Entscheidung darum, ob in der in einem Testament geregelten Anordnung der Grabpflege in einem bestimmten Ort die Anweisung der Totenfürsorge der Erben gegeben ist. Die Erblasser hatten hierin kundgetan, dass eine Erbin die Auflage erhielt, die Grabpflege für ein gemeinsames zukünftiges Grab der Erblasser auf dem Friedhof A zu übernehmen. Tatsächlich wurde der Erblasser nach seinem Tode auf dem Friedhof A beerdigt, später aber auf dem Friedhof B umgebettet. Nach dem Tod der längerlebenden Ehefrau ging es um die Fragestellung, ob in der Auflage das Recht zur Totenfürsorge bestehen würde und wo die Erblasserin dann beerdigt werden sollte.

Das Landgericht führt aus, dass in der reinen Auflage zur Grabpflege kein Recht auf Totenfürsorge gesehen werden kann. Dies steht weiterhin den nahen Angehörigen zu, die auch testamentarisch als Erben eingesetzt wurden. Das Gericht führt aber auch an, dass nun die Erblasserin nicht auf dem Friedhof A beerdigt werden könne, wenn der Erblasser bereits auf dem Friedhof B beerdigt wurde, obwohl dies nicht dem geäußerten Willen entsprach. Das Gericht begründet dies damit, dass die Totenruhe dann dem Recht auf Totenfürsorge vorgeht. Nach dem gemeinschaftlichen Testament wollten die Eheleute gemeinsam beerdigt werden, so dass in der Folge auch die Erblasserin statt auf dem Friedhof A auf dem Friedhof B zu beerdigen sei.
Landgericht Dessau-Roßlau, Az. 2 O 3047/20, Urteil vom 24.07.2020, eingestellt am 22.06.2021