Zur Auslegung der Regelung „Nach unserem Tod“ in einem gemeinschaftlichen Testament
Das OLG München hatte in einem Beschwerdeverfahren darüber zu entscheiden, wie ein gemeinschaftliches Testament auszulegen sei, das eine Schlusserbfolge hatte und die Bezeichnung „nach unserem gemeinsamen Tod“ der Ehegatten beinhaltete.
Bei dem streitigen Testament ist die Besonderheit, dass die Ehegatten in ihrem Testament eine Formulierung benutzen „nach unserem Tod“ und Regelungen treffen, wie der Nachlass zu verteilen ist. Nach dem Vorversterben der Ehefrau beantragt der Ehemann einen Alleinerbschein auf sich, weil er davon ausgegangen ist, dass die Regelung so zu verstehen sei, dass nach dem Tod der Ehefrau er Alleinerbe wird und erst nach seinem Tod das Vermögen an die Kinder übergeht. Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung eines Erbscheins mit dem Hinweis ab, dass das Testament keine Regelungen für den ersten Erbfall beinhalte. Das OLG München teilt nach allgemeinen Kriterien für die Auslegung von Testamenten die Auffassung des Amtsgerichts und lehnte die Beschwerde des längerlebenden Ehegatten ab. Das Oberlandesgericht München führte aus, dass seiner Ansicht nach ebenfalls keine Regelungen für den ersten Erbfall Ansätze im Testament zu finden sind, und auch die Auslegung der Beschreibung „nach unserem Tod“ keinen Hinweis darauf gibt, dass vorher eine Regelung zu Gunsten des längerlebenden Ehegatten getroffen werden sein sollte. Auch ein Wohnrecht kann aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden.
Das OLG führt aus, dass diese Entscheidung zwar die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem ersten Erbfall nicht vereinfacht, dies aber nicht dazu führen kann, Regelungen in das Testament hinzulesen, die das Testament tatsächlich nicht enthält.
Praxistipp: Offensichtlich waren die Ehegatten nicht durch einen Erbrechtsspezialisten beraten, als sie ihr eigenhändiges Testament verfasst haben. Der Fall macht deutlich, dass das eigenhändige Erstellen von Testamenten und der Glaube an die Richtigkeit der Formulierung nicht ausreichend ist, um den eigenen und fremden Nachlass nach dem Tod hinreichend abzusichern.
OLG München, Az.: 31 Wx 138/19, Beschluss vom 12.11.2019, eingestellt am 01.12.2019