Abänderungsverfahren des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kann ein Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG durchgeführt werden, wenn der Tod eines Ehegatten eingetreten ist. Beruft sich ein Ehegatte auf das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, dann muss der überlebende Ehegatte, der insgesamt ausgleichspflichtig ist, sich auf eine wesentliche Wertänderung berufen können, die sich hinsichtlich eines Versorgungsausgleichsanrechts für ihn oder einen Hinterbliebenen günstig auswirken würde. Für die Fragestellung, ob eine solche Wertebegünstigung vorliegt, ist eine hypothetische Betrachtung aller Umstände wie im Rahmen einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs durchzuführen, ohne dass hierbei § 31 Abs. 1 S. VersAusglG Berücksichtigung findet. Bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs wird der gesamte Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erneut durchgeführt, in dem Anrechte ermittelt und berechnet werden. Im Anschluss daran erfolgt die erneute Tenorierung zum Versorgungsausgleich durch das Gericht.
Daraus ergibt sich, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Tod eines Ehegatten, der ausgleichsberechtigt wäre, der überlebende Ehegatte im Rahmen einer hypothetisch durchzuführenden Totalrevision des Versorgungsausgleichs darlegen muss, dass eine begünstigende Werteveränderung eintritt, wenn die Totalrevision durchgeführt wird, die ihn oder einen dritten Hinterbliebenen wertmäßig begünstigen würde. Um dies festzustellen, bedarf es der Durchführung eines entsprechenden gerichtlichen Verfahrens auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder Hinterbliebenen.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 375/21, Beschluss vom 17.11.2021, eingestellt am 01.03.2022