Testamentsvollstreckervergütung
Zur Durchsetzung der testamentarischen Anordnungen kann der Erblasser in einem Testament auch die Testamentsvollstreckung anordnen. Er kann darüber hinaus anordnen, wer Testamentsvollstrecker wird, dass es Ersatztestamentsvollstrecker geben sollte, wenn der benannte Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt oder zu einem späteren Zeitpunkt niederlegt. Ebenso kann bestimmt werden, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennt. Wichtig ist, dass die Anordnung in einer letztwilligen Verfügung von Todeswegen zu erfolgen hat, sei es in einem handschriftlichen Testament, einem notariellen Testament oder im Rahmen eines Nottestaments.

Ebenso wie die Benennung des Testamentsvollstreckers kann im Testament die Vergütung des Testamentsvollstreckers begründet werden. Hierzu gibt es in der Testamentsvollstreckerpraxis unterschiedliche Vergütungstabellen, auf die sich der Erblasser stützen kann. Wird eine dieser Tabellen im Testament benannt, so richtet sich die Testamentsvollstreckervergütung nach dieser Tabelle, anderenfalls erhält der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung.

Die Testamentsvollstreckervergütung wird mit abschließender Rechnungsstellung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig, §§ 2218, 666 BGB.

Vor dem Landgericht Köln machte ein Testamentsvollstrecker unabhängig der testamentarischen Anordnung eine eigenständige Vergütung geltend, obwohl die Erblasserin in ihrem Testament benannt hatte, nach welcher Tabelle die Testamentsvollstreckervergütung zu erfolgen hätte. Der Anspruch des Testamentsvollstreckers wurde insoweit abgewiesen, als er sich nicht nach den Tabellensätzen und Vorschriften gerichtet hat, so dass dieser Anspruch gerichtlich abgewiesen wurde. Es bleibt dem Testamentsvollstrecker aber unbeschadet, nach den Tabellensätzen seine Testamentsvollstreckervergütung abzurechnen.

Praxishinweis: Wenn die Testamentsvollstreckung im Testament angeordnet wird und sich der Erblasser auch Gedanken über die Vergütung des Testamentsvollstreckers macht, so sollte genau spezifiziert werden, nach welcher Tabelle die Vergütung erfolgt. Aufgrund aktueller Rechtsprechung ist zu unterscheiden, ob man beispielsweise die „Rheinische Tabelle“ oder die „Neue Rheinische Tabelle“ meint.
Landgericht Köln, Az.: 36 O 261/20, Urteil vom 16.12.2021, eingestellt am 01.09.2022