Nottestament als „Drei-Zeugen-Testament“
Das Gesetz kennt neben der Errichtung eines ordentlichen Testaments, sei es in handschriftlicher Form oder durch Beurkundung vor einem Notar, auch das Nottestament vor drei Zeugen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Testierende in objektiver Todesgefahr befunden hat. Zur objektiven Todesgefahr führt das Kammergericht in einem aktuellen Beschluss aus, dass es hierfür erforderlich ist, dass nach Überzeugung der vorhandenen Zeugen die Todesgefahr derart vorliegt, dass es nicht mehr möglich sei, einen Notar zu kontaktieren. Hierfür ist es erforderlich, dass auf die objektive Sachlage auf den Standpunkt des pflichtgemäßen Ermessens des Zeugen zurückgegriffen wird.

Liegt eine objektive Todesgefahr nicht vor, kann ein solches Testament nicht errichtet werden. Das Kammergericht führt weiter aus, dass bei dem Drei-Zeugen-Testament keiner der Zeugen, die das Testament dann auch zu unterschreiben haben, testamentarisch begünstigt sein kann, da dies nach § 2250 BGB i.V.m. § 27 und § 7 BeurkG ausgeschlossen ist. Es müssen also drei unbefangene und testamentarisch unbedachte Zeugen sein, die das Nottestament unterschreiben.

Das Nottestament ist vom Erblasser zu genehmigen.

Nicht erforderlich ist es, da das Gesetz die Formerfordernisse vorschreibt, dass im Testament mitgeteilt wird, weshalb ein Notar oder ein Bürgermeister nicht erreichbar war, da zu den zwingenden Erfordernissen für die Errichtung eines Nottestaments die Niederschrift und die Unterschrift von drei Zeugen gehört.

Praxishinweis:
In Zeiten von Quarantäne und Isolation kann ein „Drei-Zeugen-Testament“ also grundsätzlich nur dann errichtet werden, wenn tatsächlich eine objektive Todesgefahr vorliegt, kein Notar oder Bürgermeister im Zeitpunkt der objektiven Todesgefahr vorhanden war, drei Zeugen das Testament unterschreiben, die nicht testamentarisch bedacht sind und der Erblasser kurzfristig nach der Beurkundung verstirbt. Ansonsten ist die längere Überlebenszeit des Erblassers ein Indiz dafür, dass eine objektive Todesgefahr ggf. nicht vorhanden war.
Kammergericht, Az.: 6 W 7/21, Beschluss vom 10.06.2022, eingestellt am 31.10.2022