Wirkung der Anordnung der Nacherbfolge für einzelne Erben
Ist für einen einzelnen Erben im Rahmen der Erbengemeinschaft die Nacherbfolge testamentarisch durch den Erblasser angeordnet worden, so wirkt die Anordnung der Nacherbfolge auch auf Grundstücke fort, von denen der Erbe später Anteile hinzuerwirbt. Damit unterliegt der mit der Nacherbschaft beschränkte Vorerbe den Regelungen des § 2113 BGB. Er ist also in seiner Verfügung über das Grundstück beschränkt.

Erhält der Erbe durch die Erbschaft einen ½ Anteil eines Grundstücks und erwirbt später die zweite Hälfte, so bleibt die Beschränkung für die ideelle Hälfte bestehen. Der Grund ist darin zu sehen, dass der beschränkte Erwerb des Teilgrundstücks auch beim späteren Hinzuerwerb des Restgrundstücks für den anfänglichen Grundstücksteil fortbesteht. Im Grundbuch ist ein entsprechender Nacherbenvermerk einzutragen.
Quelle: BGH, Beschluss vom 12.7.2018 - V ZB 228/17. In: FamRZ 2018. S. 1779- 1783, eingestellt am 15.12.2018