Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung bei werthaltigem Nachlass
Wollen Eltern eine Erbschaft für das Kind ausschlagen, so bedürfen sie hierfür grundsätzlich der Genehmigung des Familiengerichts. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erbschaft an das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils erfolgt, § 1643 Abs. 2 BGB.
Das OLG Köln hat beschlossen, dass nicht allein das wirtschaftliche Interesse des Kindes für die Ausschlagung von Bedeutung ist, sondern eine umfassende Würdigung der Gesamtinteressen des Kindes erforderlich ist.
Die Erbausschlagung des Erben, der staatliche Leistungen bezieht, ist in der Regel nicht genehmigungsfähig. Mit der Genehmigung würde dem Staat eine Regressmöglichkeit genommen. Eine Genehmigung kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn die Erbschaft unterhalb des Schonvermögens liegen würde.
OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2018 - 10 WF 164/18, BeckRS 2018, 34252, eingestellt am 01.04.2019