Zur ergänzenden Testamentsauslegung bei angeordneter Vorerbschaft
Der Umstand, dass ein Erblasser neben dem eigenen Kind ebenfalls das Kind des Ehegatten aus der zweiten Ehe zum Nacherben mitbestimmt, lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass mit dieser Bestimmung die Befreiung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung des Vorerben einhergehen soll.

Auch der vom Erblasser im Testament festgehaltene Wunsch, dass der Vorerbe noch ein langes Leben haben möge, stellt im Rahmen der Auslegung lediglich eine neutrale Äußerung dar. Rückschlüsse auf eine Befreiung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung des Vorerben lassen sich daraus nicht ableiten.
OLG München, Beschluss vom 09.01.2019 - 31 Wx 39/18, BeckRS 2019, 11, eingestellt am 14.03.2019