Ausschlagung durch Erbeserben und Anwachsung der Erbanteile
Im vorliegenden Fall hatte ein Vater, der Erblasser, seine Schwester zur Alleinerbin ernannt und die Tochter sollte nur den Pflichtteil erhalten. Nach dem Tod des Erblassers schlug die Schwester für sich und ihre Kinder die Erbschaft aus. Auch die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende Mutter des Erblassers schlug die Erbschaft aus, der Vater des Erblassers jedoch nicht. Nach dem Tod des Erblassers starb auch dessen Vater. Aufgrund der Ausschlagungen griff nicht mehr die testamentarische Erbfolge, sondern die gesetzliche Erbfolge, nach der die Tochter des Erblassers nach dem Anfall der Erbschaft an den Vater des Erblassers Alleinerbin der Erbschaft des Erblassers wurde.

Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dass die rechtswirksame Ausschlagung eines Miterben bei einer Mehrheit von „Erbeserben“ (Erben des Erblassers) zu einer Anwachsung der Erbteile bei den verbleibenden Erben führt. Nach § 1952 Abs. 2 BGB ist der Erbfall so zu sehen, als würde der Erbe allein von dem nichtausschlagenden Erben beerbt worden sein.
Quelle: OLG Hamm, 10. ZS, Beschluss vom 13.4.2018 – 10 W 89/17. In: FamRZ 2018. S. 1786- 1788, eingestellt am 01.01.2019