Zur Kostentragung des Anwalts, der vom Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt wird
In Erbstreitigkeiten wird häufig ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, das Inhalt und Umfang des Nachlasses durch einen Notar erfassen und dokumentieren soll. Das notarielle Nachlassverzeichnis bietet beispielsweise dem Pflichtteilsberechtigten ein höheres Maß an Rechtssicherheit, da es von einem unabhängigen Amtsträger erstellt wird. Der Notar hat bei der Abfassung des Nachlassverzeichnisses den Nachlass zu ermitteln und kann sich hierbei auch Rechtsanwälten bedienen.
Im vorliegenden Fall, der dem Amtsgericht Aachen zur Entscheidung vorlag, ging es um die Frage, wer die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt zu tragen hat. Der streitige Nachlass beinhaltete auch Auslandsvermögen. Für die Ermittlung des Auslandsvermögens beauftragte der Notar einen Rechtsanwalt im Ausland. Im vorliegenden Fall war es so, dass die Beauftragung des Anwalts im Ausland durch den Notar jedoch im Namen des Beteiligten erfolgte, nämlich im Namen des Erben, der das Nachlassverzeichnis vorzulegen hatte und nicht im Namen des Notars. Aufgrund dieser Tatsache kam kein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Anwalt und dem Notar zustande, sodass der ausländische Rechtsanwalt seine Kosten gegenüber dem zur Vorlage des Nachlassverzeichnis verpflichteten Erben geltend machen konnte. Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Notar bestand nicht.
Praxishinweis: Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Notar direkt den Rechtsanwalt im eigenen Namen mandatiert. In diesem Fall ist allerdings davon auszugehen, dass der Notar dann im Rahmen im der Kostennote die Anwaltskosten in seine Abrechnung mit aufnimmt.
Amtsgericht Aachen, Az.: 107 C 301/19, Urteil vom 13.02.2020, eingestellt am 08.09.2020