Pflichtteil Erbe
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht nur dem gesetzlichen Erben und dem Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner zu. Vom Pflichtteil ausgeschlossen sind unverheiratete Partner. Ebenfalls sind Ehegatten bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder, wenn diese dem Scheidungsantrag zugestimmt haben, vom Pflichtteilsrecht ausgenommen. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrages oder Zustimmung der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Bei Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) schließt der lebende Abkömmling in der Abstammungslinie die ihm nachfolgenden Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Der Sohn oder die Tochter erbt also vor den eigenen Kindern.
Für die Feststellung der Quote des Pflichtteils sind unterschiedlichste Informationen notwendig. Zunächst einmal ist festzustellen, wer als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt. Gibt es eheliche und / oder nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder? Liegen Erbverzichtserklärungen von gesetzlichen Erben vor? Bei Ehegatten ist die Frage des Güterstandes von Bedeutung, denn der Güterstand hat wiederum Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten. Liegen diese Informationen vor, kann die jeweilige gesetzliche Erbquote errechnet werden. Aus der Erbquote in Verbindung mit dem Wert des Nachlasses ergibt sich wiederum die Höhe des Pflichtteilsanspruchs.
Bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses, aber auch des Pflichtteils selbst, sind Aspekte zu bedenken, wie beispielsweise Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten unter Lebenden durch den Erblasser, wenn diese auf den Pflichtteil anzurechnen waren. Aber auch Schenkungen an Dritte können sich auf die Höhe des Nachlasses auswirken und sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung räumt sowohl dem Erblasser das Recht auf Feststellung ein, ob die Voraussetzung für die Entziehung des Pflichtteils eines Pflichtteilsberechtigten vorliegen als auch dem Pflichtteilsberechtigten, ob der ihm durch Verfügung des Erblassers entzogene Pflichtteil wirksam entzogen wurde.