Zur Grundstücksübertragung im Stiftungsgeschäft
Vor dem Oberlandesgericht Köln gab es einen Rechtsstreit darüber, welche Formerfordernisse an die Gründung einer Stiftung zu stellen sind, bei deren Errichtung gleichzeitig Grundeigentum in die Stiftung übertragen werden soll. Der Rechtsstreit resultierte daraus, dass die Beschwerdeführerin privatschriftlich eine Stiftung gegründet hat. In der privatschriftlichen Erklärung wurde festgelegt, dass der Zweck der Stiftung das Halten von Immobiliarvermögen sei und zwei Teileigentumseinheiten zur Ausstattung der Stiftung in die Stiftung eingebracht werden sollen. Die tatsächliche Einbringung und Auflassung der Wohnungseigentumseinheiten erfolgte allerdings erst im Nachgang mit notarieller Urkunde. Das Stiftungsgeschäft selbst war nicht notariell beurkundet worden. Das Grundbuchamt lehnte es ab, die Stiftung als Eigentümer der Immobilien einzutragen, da das Stiftungsgeschäft, das die Übertragung von Grundbesitz vorsah, nicht der notariellen Beurkundung entsprach, die nach § 311 b BGB für ein solches Geschäft erforderlich ist.
In seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht Köln zutreffend aus, dass es für die Übertragung von Immobilien der notariellen Beurkundung bedarf. Liegt einer Stiftung ein Grundgeschäft zugrunde, dessen Zweck bereits die Übertragung von Immobilien beinhaltet, so ist die Stiftungsgründung bereits notariell zu beurkunden. Es ist nicht ausreichend, dass – wie im vorliegenden Fall – eine privatschriftliche Gründung vorliegt, die bereits den Immobilienzweck und die Einbringung von Immobilien beinhaltet, diese Erklärung jedoch nicht notariell beurkundet wurde.
Praxishinweis: Wann immer eine Stiftung errichtet werden soll, die zum Stiftungszweck das Halten von Immobilien beinhaltet, ist für die Errichtung der Stiftung bereits die notarielle Beurkundung erforderlich. Ein rein privatschriftliches Stiftungsgeschäft reicht hierfür nicht aus.
OLG Köln, Az. 2 Wx 220/19 und Az. 2 Wx 227-229/19, Beschluss vom 05.08.2019, eingestellt am 01.03.2020