Zur gerichtlichen Zuständigkeit des Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspruchs des enterbten Ehegatten
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und verstirbt ein Ehegatte, ohne dass er ein Testament hinterlässt, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses aus den erbrechtlichen Regelungen und ein weiteres Viertel aus den familienrechtlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs. Dem Ehegatten steht in diesem Fall also die Hälfte des Nachlasswertes zu. Liegt eine testamentarische Verfügung vor und wird der Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so erhält er aus den erbrechtlichen Regelungen, sofern Abkömmlinge vorhanden sind, nur seinen Pflichtteil und damit ein Achtel und es steht ihm der Zugewinnausgleichsanspruch zu, der in diesem Fall berechnet werden muss.

Für die gerichtliche Zuständigkeit ist bedeutsam, dass es sich hierbei um zwei Ansprüche handelt, nämlich um einen erbrechtlichen Anspruch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts und um einen familienrechtlichen Anspruch bezüglich des Zugewinnausgleichs.

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 23.06.2023 festgestellt, dass die Pflichtteilsansprüche vor dem Zivilgericht zu erheben sind und dadurch je nach Höhe beim Amtsgericht bei Beträgen unter 5.000,00 € und beim Landgericht bei Beträgen über 5.000,00 € und der Zugewinnausgleichsanspruch vor dem Familiengericht zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Ehegatte, sollte er Klage gegen die Erben erheben, vor zwei Gerichten seinen jeweiligen Anspruch erheben muss.
OLG München, Az.: 33 W 460/23e, Beschluss vom 23.06.2023, eingestellt am 01.04.2024