Zur Frage der Vertragsmäßigkeit von Verfügungen in einem einseitigen Erbvertrag
Vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ging es in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung darum, ob ein Erbvertrag, der nur von einer Vertragspartei im Rahmen eines Ehevertrages mitabgeschlossen worden ist, vertragsmäßige Verfügungen enthielt oder ob ein später verfügtes notarielles Einzeltestament diesem vorgehen würde.

In dem vorliegenden Fall hatte die Erblasserin kurz vor der Eheschließung mit ihrem Mann in zweiter Ehe einen Ehevertrag vor dem Notar beurkunden lassen, der auch einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzichten beinhaltete. Erben sollten die gemeinsamen Kinder der Erblasserin und des Erblassers aus vorangegangenen Ehen sein. In dem Erbvertrag verfügte lediglich die Erblasserin, der zukünftige Ehemann nahm die Verfügung an. Später wurde ein weiterer Erbvertrag geschlossen, darin wurde die Erbeinsetzung teilweise neu geregelt und auch hier nahm der Ehemann die Verfügung vor dem Notar an. Letztlich verfügte die Erblasserin noch in einem Einzeltestament und ordnete die Erbfolge neu, ohne dass sie vom Vertrag zurückgetreten ist oder diesen angefochten hatte.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken führt korrekt aus, dass in einem Erbvertrag auch einseitige Regelungen getroffen werden können, wenn diese von der anderen Partei angenommen werden und es der Wille der Vertragsschließenden zum Zeitpunkt des Vertrages ist, dass dieser Vertrag im Einzelfall und nach dem Interesse des Vertragsgegners erblassersbindende Wirkung gehabt haben soll oder haben konnte.

Im vorliegenden Fall wurde die vertragsgemäße Bindung durch die einzelne Verfügung im Kontext des Vertragsschlusses, der Erbeinsetzung und dem Willen der Parteien bejaht. Da die Erblasserin durch die vertragsgemäße Verfügung in ihrer Testierfreiheit beschränkt war, konnte das spätere Testament keine erbrechtliche Wirkung begründen.

Praxishinweis: Verfügungen von Todes wegen können, wenn sie wechselbezüglich sind oder vertraglich festgehalten wurden, regelmäßig nicht durch ein Testament widerrufen werden. Hierfür erfordert das Gesetz bestimmte Voraussetzungen zu bestimmten Zeitpunkten, die es ermöglichen können, dass der Erblasser seine Testierfreiheit vollständig wiedererlangen kann. Ansonsten bleibt es bei der Bindungswirkung der vertraglichen oder gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen. Für eine vollständige Klärung, ob eine Testierfreiheit gegeben ist oder Bindungswirkungen durch Vertrag oder gemeinschaftliches Ehegattentestament vorliegen, kann einem Erblasser oder einer Erblasserin nur geraten werden, sich anwaltlich beraten zu lassen, um sicherstellen zu können, dass der letzte Wille auch tatsächlich umsetzbar ist und so umgesetzt wird, wie es der Erblasser sich vorstellt.
OLG Saarbrücken, Az.: 5 W 49/19, Beschluss vom 03.09.2019, eingestellt am 08.12.2019