Zur Formgültigkeit eines handschriftlichen Testaments
§ 2247 Abs. 1 BGB normiert, wie ein eigenhändiges Testament verfasst sein muss. Demnach ist es eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben.
Wird dem Erblasser ein vorgeschriebenes Testament vorgelegt und von ihm unterschrieben, dann ist zwar seine Unterschrift rechtswirksam, das Testament selbst hat jedoch einen Formmangel, verstößt gegen §2247 Abs. 1 BGB und ist deshalb nach § 125 BGB nichtig.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte in einem Erbscheinsverfahren darüber zu entscheiden, ob ein Lückentext, der dem Erblasser vorgelegt wurde und vom Erblasser ausgefüllt wurde, als ein wirksames Testament anzusehen sei. In diesem Lückentext hat der Erblasser eigenhändig geschrieben, dass das Schriftstück sein letzter Wille sein solle, einen Alleinerben benannt und eingesetzt, zwei IBAN-Nummern benannt und das Testament selbständig unterschrieben. Daneben enthielt das Testament noch ausformulierte maschinell geschriebene Textpassagen.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Az.: IVa ZR 26/18, wonach eine Verfügung von Todes wegen neben der Person des Bedachten und damit des Erben auch der ihm zugewendete Gegenstand hinreichen zu entnehmen sein muss, führt das Oberlandesgericht weiter aus, dass es unschädlich sei, wenn Teile eines Testaments mechanisch hergestellt worden sind, sofern es sich hierbei nicht um Verfügungen des Erblassers handelt.
Hieraus wird deutlich, dass die Rechtsprechung in Bezugnahme auf § 2247 BGB ausdrücklich unterscheidet, ob Verfügungen von Todes wegen im Testament handschriftlich verfasst sind, oder ob bei Verfügungen von Todes wegen eine mechanische Vorfertigung vorliegt.
Liegt also eine solche Mischform einer Verfügung von Todes wegen vor, ist bei der Frage der Wirksamkeit des Testaments zu unterscheiden, ob ausschließlich Verfügungen von Todes wegen des Erblassers handschriftlich vorgenommen worden sind, die sowohl den Erben als den Gegenstand des ihm zufallenden Erbes beinhalten oder nicht.
Praxishinweis:
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden oder bei Fertigung des Testaments ein Notar hinzugezogen werden, damit ein notariell beurkundetes Testament vorliegt, das im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht die Frage aufkommen lässt, ob wirksam testamentarisch verfügt wurde.
Vgl. OLG Nürnberg, Az.: 15 WX 988/23, Beschluss vom 19.07.2023, eingestellt am 08.05.2024