Zur Rechtswahl ausländischen Erbrechts, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
Ein aktueller Fall des OLG Köln hatte die Frage des anwendbaren Rechts nach der europäischen Erbrechtsverordnung zum Inhalt, da der Erblasser Doppelstaatler war und sowohl die rumänische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser trotz seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland vor seinem Tod in Rumänien ein Testament vor einem Notar errichtet. In diesem Testament wurde ausdrücklich keine Rechtswahl für rumänisches Recht getroffen. Allerdings nahm das Testament Bezug auf das rumänische Recht, insbesondere verwies es darauf, dass es nach den Regeln des Zivilrechts verfasst worden sei. Auch die Verfügungen im Testament wurden nach rumänischem Recht abgefasst.

Die Alleinerbin des Erblassers hatte zunächst die Erbschaft ausgeschlagen und im Anschluss dann ihre Anfechtung der Ausschlagung vor einem deutschen Gericht formgerecht erklärt.

In dem streitigen Verfahren stellte das OLG Köln zunächst dar, dass für die Erbfolge rumänisches Recht anzuwenden sei, was sich aus Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 der europäischen Erbrechtsverordnung ergibt. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, nach jedem Recht des Staates, dem sie angehört, dessen Recht wählen. Nach Artikel 22 Abs. 2 der europäischen Erbrechtsverordnung ist im Testament das materiell anwendbare Recht zu wählen. Erfolgte diese Rechtswahl nicht, so stellt sich die Frage, ob es Indizien für eine Rechtswahl gibt. Da sich im vorliegenden Fall der Erblasser auf das rumänische Recht bezog, das Testament vor einem rumänischen Notar abgegeben hatte und Bestimmungen getroffen hat, dass es nach rumänischem Recht verfasst sei, sah das OLG Köln hierin das Indiz für die Anwendung des rumänischen Rechts.

Die Alleinerbin, die zunächst die Erbschaft nach deutschem Recht ausgeschlagen hatte, war hierzu nach Artikel 28 Buchstabe b europäischer Erbrechtsverordnung berechtigt, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Für die Bestimmung der Frist wiederum war rumänisches Recht anwendbar. Nach rumänischem Recht besteht die Möglichkeit, dass man eine Ausschlagung einer Erbschaft solange innerhalb eines Jahres anfechten kann, solange kein anderer die Annahme der Erbschaft erklärt hat. Aus diesem Grund war die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft für die Erbin rechtmäßig.
OLG Köln, Az.: 2 Wx 142/19, Beschluss vom 05.06.2019, eingestellt am 15.10.2019