Zur Frage, ob ein Schadensanspruch gegen den Notar wegen einer Amtspflichtsverletzung gegen dessen Kostenanspruch entgegengesetzt werden kann
Der Notar stellt für seine Tätigkeit grundsätzlich eine Kostennote aus. Diese wird nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz bemessen.

Wenn der Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit eine Pflichtverletzung begeht, dann kann diese Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche für den Auftraggeber begründen.

In einem gerichtlichen Verfahren, das vor dem Bundesgerichtshof geführt wurde, ging es genau um die Fragestellung, ob der Auftraggeber dem Notar eine Amtspflichtsverletzung entgegenhalten kann und daraufhin aus dem ihm vermeintlich entstandenen Schadensersatzanspruch eine Aufrechnung mit der Kostennote des Notars hinsichtlich dessen Kostenanspruch aus der Beurkundung aufrechnen kann.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass er nunmehr die Auffassung vertritt, dass Aufrechnungsansprüche, die sich aus einer Amtspflichtsverletzung des Notars ergeben, nur dann aufrechenbar sind, wenn diese zivilgerichtlich festgestellt worden sind. Daraus ergibt sich, dass der Kostenschuldner die Kosten des Notars zunächst zu bezahlen hat und gegenüber dem Notar nicht die Einwendung einer Amtspflichtverletzung erheben kann, um von seiner Kostenpflicht befreit zu werden. Hierfür muss der Kostenschuldner den ordentlichen Zivilrechtsweg beschreiten und aus diesem Grund eine Klage gegen den Notar erheben. Erst wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass der Notar eine Amtspflichtverletzung begangen hat, dann können der Kostennote die Schadensersatzansprüche entgegengestellt werden.
BGH, Az.: 5 ZB 9/21, Beschluss vom 23.05.2022, eingestellt am 14.10.2022