Im Erbscheinverfahren erfolgt keine inzidente Vaterschaftsfeststellung
In einem aktuellen Beschluss hatte das OLG Saarbrücken darüber zu entscheiden, ob in einem Erbscheinverfahren die Vaterschaft des Erblassers festzustellen sei. Das OLG Saarbrücken lehnte diese Feststellung mit der Begründung ab, dass die Vaterschaft Grundlage für die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 BGB sei. Die Voraussetzung für die gesetzliche Erbfolge nach dem männlichen Erblasser ist, dass man Abkömmling des Erblassers sei. Abkömmling des Erblassers ist man immer dann, wenn man als Kind in die bestehende Ehe der Eltern hineingeboren wurde, die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, oder der Vater die Vaterschaft anerkannt hat.

Nach Ansicht des OLG Saarbrücken ist das Erbscheinverfahren nicht geeignet, eine inzidente Prüfung vorzunehmen, ob der mögliche Erbe tatsächlich ein Abkömmling des Erblassers ist. Eine solche Prüfung bedarf eines eigenständigen Verfahrens. Für die Vaterschaftsfeststellung muss der potentielle Erbe, der sich für einen Abkömmling nach dem männlichen Erblasser hält, ein eigenständiges Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung einleiten. Wenn dieses Verfahren erfolgreich ist und die Vaterschaft positiv festgestellt wurde, dann kann im nachfolgenden Erbscheinverfahren ein entsprechender Erbschein beantragt werden, der den potentiellen Erben als tatsächlichen gesetzlichen Erben ausweist.

Praxishinweis:
Wer meint, Abkömmling zu sein, ohne dass sich dies durch eine Abstammungsurkunde nachweisen lässt, sollte bereits vor dem Erbfall die Vaterschaft und damit die Abstammung feststellen lassen.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.12.2018, Az.: 5 W 91/18, eingestellt am 25.06.2019