Zum Geschiedenentestament und dem Ausschluss der Vermögenssorge
In Geschiedenensituationen mit Kindern stellt sich die Frage, inwieweit der überlebende Ehegatte von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden soll, und welche Voraussetzungen hierfür notwendig sind.

Das OLG Brandenburg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die in einem Testament getroffenen Regelungen des Erblassers bezüglich Testamentsvollstreckung und Enterbung der geschiedenen Ehefrau auch den Ausschluss der Vermögenssorge durch die Mutter für die Kinder darstellen sollte. Während die Vorinstanz aus dem Testament den Ausschluss der Vermögenssorge sah und für die überlebenden Kinder eine Ergänzungspflegschaft angeordnet hat, wurde die Ergänzungspflegschaft durch das OLG Brandenburg aufgehoben. Nach Ansicht des OLG Brandenburg kann allein in der Testamentsvollstreckungsanordnung und der Enterbung der geschiedenen Ehefrau nicht gleichzeitig auf den Ausschluss der Vermögenssorge durch den überlebenden Ex-Ehegatten geschlossen werden, soweit das Testament dafür keine Anhaltspunkte gibt. Nach Ausführung des Gerichts steht die Testamentsvollstreckung neben der Vermögenssorge. Die alleinige Enterbung der Mutter der Kinder führt insofern nicht neben einer Testamentsvollstreckung zur Aufhebung der Vermögenssorge.

Bei der Auslegung von Testamenten ist es immer wesentlich, dass das Testament Andeutungen enthält, was den Willen des Erblassers ausmacht. Die reine Testamentsvollstreckung als solches deutet nicht darauf hin, dass gleichzeitig die Vermögenssorge ausgeschlossen sein soll. Dies hat der Erblasser, sollte es gewollt sein, ausdrücklich im Testament zu formulieren oder Anhaltspunkte dafür zu äußern.

Praxishinweis:
Soll in einer Geschiedenensituation, in der Kinder als Erben in Betracht kommen die Ehefrau ausgeschlossen werden, so ist neben des Ausschlusses der Vermögenssorge eine Regelung dahingehend zu treffen, dass für die Kinder eine Vor- und Nacherbschaft anzusetzen ist. Mit der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser bestimmen, dass die Ex-Ehefrau auch nach einem möglichen Vorversterben der Kinder nicht in den Genuss des Nachlasses kommt. Darüber hinaus ist in solchen Fällen die Dauertestamentsvollstreckung das probate Mittel, um die Nachlassverwaltung zu sichern. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass entweder Testamentsvollstrecker direkt benannt werden, oder im Testament auch das Nachlassgericht ersucht wird, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dies sichert den Fall ab, dass für die Testamentsvollstreckung auch tatsächlich ein Testamentsvollstrecker bereit steht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019, Az. : 9 WF 265/18, eingestellt am 14.07.2019