Praxishinweis: Güterstandsschaukel

Zugewinnausgleichsforderungen unterliegen nicht der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer nach dem Erbschaftssteuergesetz, wenn der Güterstand durch andere Weise als durch den Tod des Ehegatten oder Lebenspartners beendet wird. Aus diesem Grund gibt es in der juristischen Praxis die Möglichkeit, auch in einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft den Güterstand zu wechseln, um so Vermögen auszugleichen. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und gibt es ein Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten, so können diese mit notarieller Urkunde die Gütertrennung vereinbaren. Mit Vereinbarung der Auflösung der Zugewinngemeinschaft wird die Zugewinnausgleichsforderung fällig. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Forderungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen und steuerfrei sind. Daneben haben die Ehegatten jederzeit die Möglichkeit den Güterstand zu wechseln, sodass sie auch während der Ehe aus der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln können. Der Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft stellt die sogenannte Güterstandsschaukel dar.

Die Güterstandsschaukel ist ein valides Instrument, um Ehegatten auch während der Ehe die Möglichkeit zu geben, Vermögenswerte von einem Ehegatten steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Das Bestehen einer Ehe und des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
  2. Ein Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten, das durch eine Zugewinnausgleichsforderung aufgehoben oder vermindert werden soll.
  3. Vereinbarung der Auflösung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft in einer notariellen Urkunde und Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung.
  4. Eine weitere notarielle Urkunde über den Wechsel aus der Gütertrennung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es bietet sich an, die Güterstandschaukel in zwei separaten Urkunden zu vereinbaren und eine gewisse Schonfrist zwischen den Abschlüssen beider Urkunden zu wahren.
  5. Nach Wiederbegründung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bleibt es den Ehegatten möglich, erneut die Gütertrennung zu vereinbaren und erneut Vermögen zu verschieben.

Bei Güterstandsschaukel ist zu beachten, dass das Erbrecht im Rahmen des Güterstands der Gütertrennung andere Erbquoten mit sich bringt als im Rahmen der Zugewinngemeinschaft. Aus diesem Grund sollte die Güterstandsschaukel rein vorsorglich auch immer mit einem Testament verbunden sein, das die Ehegatten entsprechend absichert.