Zur Frage der Zwangsvollstreckung gegen prozessunfähige natürliche Personen bei unvertretbaren Handlungen
Im Erbrecht haben diejenigen, die einen Pflichtteilsanspruch haben und enterbt wurden, gegen den Erben die Möglichkeit, Auskunft im Rahmen eines Nachlassverzeichnisses zu erlangen. Dieser Anspruch kann auch in einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden.
Handelt es sich bei dem Auskunftspflichtigen jedoch um eine natürliche Person, die prozessunfähig ist, da sie beispielsweise einer Demenzerkrankung unterliegt, so stellt sich die Frage, ob ein rechtswirksamer Titel, der gegen die auskunftspflichtige Person erlangt wurde, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Bei der Erteilung eines Nachlassverzeichnisses des Erben handelt es sich um eine unvertretbare Handlung. Der Erbe hat das Nachlassverzeichnis zu erstellen, er hat allerdings auch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Notars ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auskünfte wären ebenfalls zu erteilen. Ist der Erbe hierzu gesundheitlich selbst nicht in der Lage, so stellt sich die Frage, ob er Bevollmächtigte hat, die bei der Erstellung unterstützend tätig sein können ober ob er einen gesetzlich bestellten Betreuer hat.
In einem streitigen Verfahren hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob gegen eine natürliche Person, gegen die ein solcher Anspruch erhoben wurde, im Rahmen von Zwangsgeldern oder Zwangshaft vorgegangen werden kann. Der Bundesgerichtshof lehnte dies im Rahmen der Zwangsmittel nach § 888 ZPO ab, da eine unvertretbare Handlung nur durch die verpflichtete Person vorgenommen werden kann. Ein Zwangsmittel, wie die Zwangshaft gegen jemanden, der prozessunfähig ist und einen eigenen Willen nicht bilden kann, ist das Zwangsmittel nicht zulässig. Das Zwangsgeld dient der Beugung des Willens der zwangsverpflichteten Person. Wenn ein Wille auf natürliche Weise nicht geschlossen werden kann, dann kann dieser auch nicht mit Hilfe eines Zwangsgeldes gebrochen werden.
Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass durch Generalvollmacht Verpflichtete ebenfalls nicht zu der Erstellung verpflichtet werden können, sei es durch Zwangsgeld oder Zwangshaft, da sie grundsätzlich nicht die Verpflichtung trifft. Der Bevollmächtigte hat das Recht von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. Er kann aber nicht dazu verpflichtet werden, die Vollmacht zu nutzen. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Betreuer durch das Gericht bestellt ist, da er zur Vornahme von Handlungen wiederum verpflichtet ist.
BGH, Az. I ZB 20/21, Beschluss vom 23.09.2021, eingestellt am 01.04.2022