Zur Frage des Testierwillens bei der gewählten Formulierung „kriegt alles“ auf einem Notizzettel
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Notizzettel, den ein Gastwirt in seiner Gastwirtschaft auf einem Bestellblock verfasst hatte, ein Testament mit Testierwillen sei. Der Erblasser hatte auf diesen Zettel einen Namen in Abkürzung geschrieben mit dem Hinweis, dass diese Person „kriegt alles“ verfügt, zudem trug der Zettel Datum und Unterschrift.

Im Rahmen einer Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass der Erblasser in der Zeit zuvor sich intensiv mit seinem Nachlass auseinandergesetzt hatte, dies auch gegenüber einer Zeugin kundgetan hatte, dass er diesen Zettel in einer Schublade hinter dem Tresen aufbewahrt hatte, in der er auch weitere, für ihn wichtige Dokumente verwahrt hatte. Ferner wurde festgestellt, dass der Sprachgebrauch des Gastwirtes einfach gewesen sei und man aus dem Umfeld des Gastwirts auch wissen konnte, wer mit dem abgekürzten Namen gemeint gewesen ist. Die auf dem Zettel benannte Person hatte einen Erbscheinsantrag gestellt. Dieser wurde zunächst vom Amtsgericht abgelehnt und das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Erbscheinsantrag statt.

Das Gericht kam im Rahmen seiner Feststellung unter Berücksichtigung der objektiven Beweislast, die der Erbscheinsteller trägt, dass auch wenn ein ungewöhnlicher Zettel für die Verwendung der letztwilligen Verfügung genutzt wurde, dies keine Rückschlüsse auf den mangelnden Testierwillen des Erblassers zulässt, wenn die Gesamtumstände zu erkennen geben, dass der Erblasser mit Testierwillen auf dem Schriftstück geschrieben hat und auch sonst wenig Wert während seines Lebens auf Schriftwechsel gelegt hat.

Praxishinweis:
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, im Rahmen des Testierwillens Schriftstücke so abzufassen, dass sie auf einen Testierwillen schließen lassen, um sie von Entwürfen abzugrenzen. Zwar schreibt das Gesetz nicht vor, das Testamente auf sauberem Papier zu verfassen sind, ein vernünftig formuliertes, auf ordentlichem Papier abgefasstes Testament begründet jedoch nicht den Verdacht, dass es dem Erblasser am Testierwillen gefehlt hat.
OLG Oldenburg, Az. 3 W 96/23, Beschluss vom 20.12.2023, eingestellt am 08.04.2024