Zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und Hinterlegung von Bargeld
Im Rahmen einer Erbengemeinschaft sind die Erben einander gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die dem Zweck der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen und hierfür erforderlich sind. Grund hierfür ist die Regelung des § 2038 BGB, wonach die Nachlassverwaltung den Erben gemeinschaftlich zusteht. Auf die Erbengemeinschaft finden darüber hinaus die Regelungen der BGB-Gesellschaft Anwendung. Daraus ergibt sich, dass für den Fall, dass einer der Erben sich an der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht beteiligt und Mehrheitsbeschlüsse nicht möglich sind, die entsprechende Erklärung gerichtlich durch entsprechende Klagen einzuholen sind.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es in einer aktuellen Entscheidung darum, ob die Hinterlegung von Bargeld bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Teil der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung ist. Das OLG Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die amtsgerichtliche Hinterlegung von Geld zur dauerhaften rechtlichen Verwahrung bei einer Hinterlegungsstelle nicht dazu geeignet ist, die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses abzubilden. Zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehört es, die laufenden Kosten zu decken, hierfür auf ein entsprechendes Kontovermögen des Erblassers zugreifen zu können, wenn dieses vorhanden ist und am Ende der Erlangung der Teilungsreife des Nachlasses auch das Kontovermögen an die Mitglieder der Erbengemeinschaft auszuzahlen. Dies wird nicht erreicht, wenn das Geld bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts hinterlegt wird.
OLG Düsseldorf, Az.: 7 U 193/20, Urteil vom 22.04.2022, eingestellt am 22.09.2022