Nachlasspflegschaft und Grundstücksgeschäfte
In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob für ein geplantes Grundstücksgeschäft des Nachlasspflegers die Genehmigung zu erteilen war. Im vorliegenden Fall verstarb die Erblasserin und hinterließ ein Testament, in dem ihr Vermögen von knapp 3.000.000,00 € an eine nicht näher benannte gemeinnützige Einrichtung fallen sollte. Aufgrund dieser Situation ordnete das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses und bis zur Bestimmung der Erben die Nachlasspflegschaft an. Im Rahmen dieser Nachlasspflegschaft wollte der Nachlasspfleger ein zum Nachlass gehörendes Grundstück im Wert von 700.000,00 € verkaufen. Neben dem Grundstück gehörten auch Barmittel in Höhe von ca. 2,3 Millionen Euro zum Nachlass. Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilte dem Nachlasspfleger die Genehmigung für den Verkauf des Grundstückes nicht. Grund war, dass es die Aufgabe des Nachlasspflegers ist, den Nachlass zu sichern. Das Gericht führte aus, dass Immobilien eine wertstabile Sicherheit sind, insbesondere wenn sie sich in einer Lage befinden, wie das Objekt im Fall, in dem mit einer Wertverschlechterung nicht zu rechnen war. Zudem bestand keine Notwendigkeit des Verkaufs der Immobilie, um Barmittel für die Verwaltung des Nachlasses zu erlangen, da ausreichend Barvermögen im Nachlass vorhanden war. Aus diesem Grund wurde die Genehmigung zum Verkauf der Immobilie verweigert. Hinzu kam, dass sich eine entfernte Verwandte während des Verfahrens als mögliche Erbin gemeldet hatte und Erbansprüche geltend gemacht hatte.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 21 W 142/19, Beschluss vom 06.12.2019, eingestellt am 22.05.2020