Für den Erbscheinsantrag ist es ausreichend, dass die Eidesstattliche Versicherung in der Beglaubigungsform vorgelegt wird
In Erbscheinantragsverfahren hat der Antragsteller in notariell beglaubigter Form oder vor dem Nachlassgericht eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass ihm nichts bekannt sei, was der im Antrag gemachten Richtigkeit der Angaben entgegensteht, § 352 Abs. 3 FamFG.

Vor dem OLG Oldenburg wurde nun zwischen einem Erben und dem Nachlassgericht darüber gestritten, in welcher Form die Eidesstattliche Versicherung vorzulegen ist. In dem Verfahren war der Erbe Nacherbe nach dem zuvor verstorbenen Erblasser und dem danach verstorbenen Vorerben. Der Antragsteller stellte in elektronischer und auch in elektronisch beglaubigter Form den Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins bei dem Nachlassgericht. Durch die Vorerbschaft waren alle anderen Unterlagen bereits in der Nachlassakte enthalten. Das Amtsgericht lehnte die Ausfertigung des beantragten Erbscheins ab, da es die elektronische beglaubigte Form als nicht ausreichend ansah. Der den Erbschein beantragende Erbe hielt dies jedoch für unberechtigt und erhob Beschwerde.

Das OLG Oldenburg sah die Beschwerde als begründet an. Nach Ansicht des OLG Oldenburg sagt § 352 FamFG lediglich, dass die Eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder einem Notar abzugeben ist. Aus diesem Grund kann eine Eidesstattliche Versicherung auch in beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Es bedarf keiner Vorlage einer notariellen Ausfertigung der Eidesstattlichen Versicherung. Im Erbscheinsverfahren genügen beglaubigte Abschriften und es ergibt sich auch nicht aus dem Beurkundungsgesetz, in welcher Form Eidesstattliche Versicherungen beim Nachlassgericht vorzulegen sind. Aus diesem Grund ist es möglich, dass in einem Erbscheinsantrag der Antragsteller die Eidesstattliche Versicherung vor dem beurkundenden Notar abgibt und dann die beglaubigte Abschrift der so geschehenen notariellen Erbscheinsverhandlung beim Gericht eingereicht werden kann. Da sowohl der Beglaubigungsvermerk bereits eine öffentliche Urkunde darstellt als auch die öffentliche Urkunde des Erbscheinsverfahrens, reicht die Einreichung des Beglaubigungsvermerks beim Nachlassgericht aus. Der Anspruch des Nachlassgerichts aus § 352 Abs. 3 FamFG weist lediglich aus, in welchem Inhalt die Eidesstattliche Versicherung vor einem Notar oder einem Gericht abzugeben ist, begründet aber keinen Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht eine Ausfertigung der Erbscheinsverhandlung des Notars in Form der beglaubigten Abschrift erhalten kann.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019, Az.: 3 W 12/19, eingestellt am 01.07.2019