Das ungewöhnliche Testament
Vor dem Oberlandesgericht München ging es in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung darum, ob ein Testament, das auf einem Notizzettel von schlechter Qualität und von kleinem Format von 7 cm mal 10 cm errichtet worden ist, erbrechtliche Wirksamkeit zukommt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments lediglich vor, dass es handschriftlich abzufassen sei und unterschrieben werden muss. Daneben soll es Datum und Ort der Einrichtung beinhalten und die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers angeben, § 2247 BGB. Das BGB enthält keine Formvorschrift bezüglich des Papiers oder Materials, auf dem das Testament abzufassen ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser einen kleinen Zettel gewählt, dessen Maße 7 cm mal 10 cm darstellten. Auf diesen Zettel hatte er sein Testament errichtet. Das OLG München stellte fest, dass es nicht auf die Qualität des Papiers ankommt, auf dem der Erblasser das Testament errichtet hat. Vielmehr müsse der Testierwille des Erblassers ermittelt werden und zwar auch durch Rückgriff auf Umstände, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, wie beispielsweise, dass der Erblasser bereits zuvor auf Zetteln minderer Qualität Testamente errichtet hat. 

Auch dass das Papier aufgrund der schlechten Qualität eingerissen ist stellt für sich genommen keinen Hinweis dar, dass der Erblasser einen Vernichtungswillen bezüglich des Testaments hatte. Die schlechte Qualität kann ebenso ursächlich für den Riss sein, bei dem es sich auch um eine rein zufällige Beschädigung handeln kann.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Qualität des Papieres kein Zeichen für einen mangelnden Testierwillens oder eine fehlerhafte Form des Testaments bedeutet.
OLG München, Aktenzeichen 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19, Beschluss vom 28.01.2020, eingestellt am 15.06.2020