Betreuerauswahl und Wunsch des Betroffenen
Im Rahmen von Vorsorgevollmachten benennt der betroffene Vollmachtgeber häufig auch, welcher Betreuer für den Fall der Betreuungsnotwendigkeit, dass er seine eigenen Geschäfte ganz oder zum Teil nicht mehr selbständig ausführen kann, die Betreuung wahrnehmen soll. Kommt es dann im Rahmen eines Betreuungsverfahrens zur Benennung eines Betreuers, dann hat das Gericht sich an diesen Betreuungswunsch zu richten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Verfahren beschlossen. Die Ablehnung der Bestellung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Betreuers kann nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der Umstände, die hierfür relevant sind, erfolgen. Und es müssen Umstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die gegen die Bestellung der vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuungsperson sprechen. Erforderlich hierfür ist, dass durch die Ausübung der Tätigkeit durch den Betreuer eine konkrete Gefahr gegeben sei, dass die vorgeschlagene Person, die die Betreuung übernehmen soll, diese nicht zum Wohl des Betroffenen führen will oder nicht führen kann.

Praxishinweis:
Die Entscheidung macht deutlich, dass der Betroffene im Rahmen seiner Vollmachten abwägen muss, wen er als Betreuer für seine Angelegenheiten einsetzen möchte und ob dieser geeignet ist, die Angelegenheiten zum Wohl des Betroffenen durchzuführen. Nur konkrete Gefahren in der Person des Betreuers, dass dieser nicht zum Wohle des Betroffenen handelt, können eine Ablehnung herbeiführen.
BGH, Az. 12 ZB 118/21, Beschluss vom 04.05.2022, eingestellt am 01.12.2022