Zur Frage, wann die Kopie eines Originaltestaments ausreicht, wenn das Original nicht auffindbar ist
In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Hamburg darüber zu entscheiden, wie mit der Situation zu verfahren ist, wenn ein Testament als Original nicht mehr auffindbar ist, wohl aber eine Fotokopie des Testaments besteht und vorliegt. Die Fotokopie des nicht auffindbaren Testaments erfüllte die Anforderung, die an ein handschriftliches Testament zu stellen sind. Es war mit der Hand geschrieben, enthielt Datum, Ort und Unterschrift. Die Schwierigkeit bestand darin, dass das Original nicht mehr vorlag. Die testamentarischen Erben stellten einen Erbscheinsantrag mit Vorlage der Kopie des Testamentes, sodass das Amtsgericht darüber zu entscheiden hatte, ob testamentarische und damit gewillkürte Erbfolge anzuwenden sei oder aber die gesetzliche Erbfolge. Das zuständige Amtsgericht wies die gesetzliche Erbfolge zurück, hiergegen gab es ein Beschwerdeverfahren und im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens wurde die Beschwerde dem Oberlandesgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Hamburg führt in seiner Urteilsbegründung im Einklang mit weiteren Oberlandesgerichten aus, dass die bloße Vorlage einer Fotokopie eines Originaltestaments nicht ausreichend sei, um ein Erbrecht zu begründen. Viel mehr sind in einem solchen Fall strenge Anforderungen an die Feststellung der testamentarischen Erbfolge zu stellen. Die Kopie kann aber als Nachweis ausreichen, dass ein Originaltestament formgerecht errichtet wurde In einem Fall, wie dem vorliegenden, sind strenge Anforderungen an die Prüfung des Lebenssachverhaltes zu stellen. Das Gericht hat insbesondere festzustellen, ob es Fälschungsansätze des Testaments durch etwaige begünstigte im Testament gibt, wie der Lebenssachverhalt der Errichtung des Testaments war, ob es Zeugenaussagen gibt, die bestätigen können, das der verfasste Wille der abschließende Wille des Erben war oder ob es Zeugen gibt, die beweisen können, dass der Erblasser dieses Testament gerade nicht zur Geltung bringen wollte und das Original widerrufen hat oder zerstört hat und es gerade deshalb nicht auffindbar ist. In vorliegenden Fall war es so, dass die Erblasserin eine Betreuerin hatte und sich bei der Betreuerin über das Originaltestament und dessen Verbleib erkundigt hatte. Beide hatten sich auf die Suche nach dem verbliebenden Testament gemacht, sodass bewiesen werden konnte, dass der Wille der Erblasserin derjenige war der sein Ausdruck im Testament gefunden hatte.
OLG Hamburg, Az.: 2 W 45/18, Beschluss vom 25.01.2019, eingestellt am 24.10.2019