Zum Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers
Der Nachlasspfleger wird im Rahmen von Erbschaften eingesetzt, wenn die Erben oder Teile der Erben unbekannt sind. Dann wird für die unbekannten Erben der Nachlasspfleger bestellt. Der Nachlasspfleger hat einen Vergütungsanspruch, der sich bei vorhandenen Mitteln des Nachlasses gegen die Erben richtet. Nur bei einem mittellosen Nachlass hat der Nachlasspfleger dann einen Anspruch gegen die Staatskasse.
Ob ein Nachlass mittellos ist, bemisst sich lediglich nach dem verfügbaren Aktivvermögen. Das bedeutet, dass Nachlassverbindlichkeiten bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Nachlasses außer Betracht bleiben. Der Grund liegt darin, dass ansonsten die Staatskasse für die Nachlassgläubiger eintreten würde, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2019, Az.: 3 Wx 62/18 und OLG Brandenburg, Az. 3 W 57/19 vom 22.10.2019.
Ob Mittellosigkeit vorliegt, ist im gerichtlichen Verfahren durch Feststellung der Vermögensverhältnisse in der letzten Tatsacheninstanz vorzunehmen. Eine Mittellosigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn ein Nachlass, der zunächst aus Aktivvermögen bestand, nunmehr nicht mehr werthaltig ist, da Nachlassverbindlichkeiten befriedigt wurden.
Für die Feststellung der Mittellosigkeit des Nachlasses hat der Nachlasspfleger eigenständige Nachforschungen zu betreiben. Er muss in Schuldenlisten schauen, Grundbuchämter anfragen oder aber auch Auskünfte bei den bekannten Erben einholen, ob diese Kenntnisse darüber haben, ob der Nachlass werthaltig ist, oder nicht. Tut er dies nicht, kann eine Feststellung der Mittellosigkeit noch nicht erfolgen.
OLG Brandenburg, Az. 3 W 82/22, Beschluss vom 13.09.2022, eingestellt am 01.05..2023