Ein eingezogener Erbschein dient nicht als Erbnachweis im Grundbuchverfahren
Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern der Beteiligten hatten sich handschriftlich im gemeinschaftlichen Ehegattentestament als Alleinerben eingesetzt und bis zum Tod des länger lebenden Ehegatten Testamentsvollstreckung angeordnet. Nachdem der Vater starb, wurde zunächst die Mutter Alleinerbin und es wurde ein Erbschein mit Testamentsvollstreckungsnachweis erteilt. Nach dem Tod der Mutter wollten die Kinder ein von ihnen erworbenes Grundstück; das mit einer nichtvalutierenden Grundschuld zu Gunsten des Vaters belastet war, lastenfrei stellen. Hierfür beantragten sie die Löschung beim Grundbuchamt und legten zunächst den Erbschein der Mutter vor, der diese als Alleinerbin nach dem Ehemann auswies und den Erbschein nach dem Tod der Mutter, der die Beteiligten als Alleinerben auswies.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wurde der Erbschein, den die Mutter nach dem Tod des Vaters erhalten hatte, eingezogen, da die Testamentsvollstreckung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten nicht mehr bestand.

Das Grundbuchamt lehnte die Löschungsbewilligung ab, da nach Auffassung des Grundbuchamtes durch den eingezogenen Erbschein nicht mehr die Erbfolge der Mutter nach dem Vater nachgewiesen wurde und dass die Beteiligten nach dem Tod der Mutter, die den Vater beerbt hatte, Erben geworden sind und somit das Recht zur Löschung auf sie übertragen wurde. Hiergegen wandten sich die Beteiligten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seiner Entscheidung zutreffend aus, dass der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Grundbuchordnung lediglich durch drei Nachweise geführt werden kann. Dies sind Erbschein, europäisches Nachlassverzeichnis oder mittels Verfügung von Todes wegen in Form einer öffentlichen Urkunde nebst Eröffnungsprotokoll. Keines dieser Dokumente wurde von den Beteiligten für den Nachweis der Erbenstellung nach dem Tod des Vaters vorgelegt.

Für die Löschung von Grundschulden gibt es eine Ausnahme. Hat die Grundschuld einen Wert von weniger Wert als 3.000,00 €, so kann der Eigentümer die Löschung ebenfalls beantragen, § 18 Abs. 1 Grundbuchmaßnahmengesetz.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt aus, dass ein eingezogener Erbschein gerade keinen Nachweis in grundbuchrechtlichen Verfahren für die Erbfolge bildet. Aus diesem Grund hätten die Kinder nach dem Tod der Mutter einen neuen Erbschein beantragen müssen, der die Erbfolge der Mutter ohne Testamentsvollstreckung ausweist, da durch den Tod der Mutter keine Testamentsvollstreckungsklausel im Erbschein mehr erforderlich war.
OLG Düsseldorf, Az.: I 3. Wx 239/19, Beschluss vom 17.01.2020, eingestellt am 08.10.2020