Zur Frage der mittelbaren Schenkung und deren Begünstigung hinsichtlich des Betriebsvermögens
In einer aktuellen Entscheidung zu § 13 a und § 14 ErbStG hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob mittelbare Schenkungen im vorliegenden Fall dem Betriebsvermögen zuzurechnen wären, damit einer Steuerbegünstigung unterliegen würden oder nach § 14 ErbStG eine Schenkung darstellte, die im Rahmen von 10 Jahren allen weiteren Schenkungen zuzurechnen ist.
§ 14 ErbStG berücksichtigt frühere Erwerbe im Rahmen von Schenkungen oder Erbschaften in einem Zeitraum von 10 Jahren. Diese werden zusammengerechnet und der Besteuerung unterzogen. § 14 ErbStG soll verhindern, dass mit gestückelten Schenkungen zwischen Schenker und Erwerber Steuerfreibeträge ausgenutzt werden, die bei einer Komplettschenkung nicht erfüllt werden würden.
§ 13 a ErbStG führt aus, dass begünstigtes Betriebsvermögen, das vom Schenker auf den Erwerber übergeht, einer gewissen Steuerbefreiung, respektive Steuerbegünstigung, unterliegt.
Im vorliegenden Fall erwarb der Beschenkte mit Geldmitteln seiner Mutter zuvor einen Reiterhof und erwarb später von seiner Mutter einen weiteren Reiterhof. Im Rahmen der Steuerveranlagung wurde seitens des Schenkers die Schenkung so gesehen, dass der Gelderwerb von der Mutter, der zum Erwerb des Reiterhofs gehört hat, begünstigtes Betriebsvermögen sein sollte. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof zu Recht widersprochen. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Reiterhof, der mit dem geschenkten Geld der Mutter erworben wurde, nicht zuvor ein Betrieb der Schenkerin war. § 13a ErbStG regelt Betriebsvermögen, das vom Betreiber auf den Beschenkten übergeht. Fälle der Steuerbefreiung, in denen eine Geldzuwendung für den Erwerb eines Betriebes genutzt werden, fallen nicht unter die Steuerbegünstigung von § 13 a ErbStG.
Bundesfinanzhof, Az.: 2 R 18/16, Urteil vom 08. Mai 2019, eingestellt am 21.09.2019