Praxistipp: Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht

Eine Lebensversicherung kann für den Todesfall des Versicherten (Erblasser) einer anderen Person zugutekommen (Bezugsberechtigter). Der Bezugsberechtigte erwirbt mit dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und versicherter Person ist das Deckungsverhältnis. Das Valutaverhältnis ist die Rechtsbeziehung zwischen der versicherten Person und dem Begünstigten. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein. Widerrufliche Bezugsrechte können abgeändert werden. Da es sich bei dem Valutaverhältnis im Regelfall um eine Schenkung handelt, bedarf es für die Wirksamkeit des Schenkungsversprechens an den Begünstigten der notariellen Beurkundung des Versicherungsvertrages oder der tatsächlichen Erfüllung durch Auszahlung an den Begünstigten.

  1. Wenn Sie in einer Lebensversicherung einen anderen Bezugsberechtigten als sich selbst eingesetzt haben, wird die Lebensversicherung nicht Teil des Nachlasses.
     
  2. Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob die widerrufliche Bezugsberechtigung eines anderen aufrechterhalten bleiben soll. Insbesondere im Fall einer Scheidung ist darüber nachzudenken, ob der Ex-Partner weiterhin Bezugsberechtigter sein soll, wenn dies vorher so bestimmt wurde.
     
  3. Zeigen Sie Veränderungen der gewünschten Bezugsberechtigung gegenüber Ihrer Lebensversicherung an.
     
  4. Ist der Bezugsberechtigte nicht Erbe, können die Erben das Bezugsrecht widerrufen, indem sie vor Auszahlung der Versicherungssumme, den Botenauftrag der Versicherung an den Bezugsberechtigten widerrufen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – Az. IV ZR 38/12).