Ein Testamentsvollstrecker haftet nicht für Mängel an einer Kaufsache, die den Erben, aber nicht dem Testamentsvollstrecker bekannt sind
Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Urteil darüber zu entscheiden, ob einem Testamentsvollstrecker, der eine Erblasserimmobilie verkauft hat, Kenntnisse zuzurechnen sind, die den Erben bekannt waren, aber nicht dem Testamentsvollstrecker.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Immobilie in Hamburg, die zum Zeitpunkt des Verkaufs in eine Denkmalliste eingetragen war, aber noch nicht dem Denkmalschutz unterlag. Der Testamentsvollstrecker verkaufte diese Immobilie im Rahmen der Nachlassabwicklung an den Kläger. Dem Kläger, der nach dem Kauf die Immobilie umfangreich sanieren wollte, wurde mitgeteilt, dass die Immobilie in die Denkmalpflegeliste der Stadt Hamburg eingetragen war. Er konnte die Immobilie nicht so renovieren, wie er es wollte. Der Kaufvertrag sah vor, dass eine Sachmängelhaftung nur für arglistig verschwiegene Sachmängel bestand. Ferner hatte der Testamentsvollstrecker im notariellen Kaufvertrag erklärt, dass er lediglich Kenntnis davon hat, dass einzelne Stilelemente des Hauses im Rahmen der Denkmalpflege zu erhalten seien.
In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass Sachmängel im Rahmen des Verkaufs einer Immobilie durch den Testamentsvollstrecker nur dann als arglistig verschwiegen gelten und dem Testamentsvollstrecker zugerechnet werden können, wenn dieser tatsächlich selbst die Mängel arglistig verschweigt. Unkenntnis gehört nicht zum arglistigen Verschweigen. Dem Testamentsvollstrecker konnte auch nicht das höhere Wissen der Erben zugerechnet werden, die teilweise Kenntnis davon hatten, dass für die Immobilie die Denkmalpflege angedacht war. Da der Testamentsvollstrecker nicht die Erben mit in den Kauf involviert hatte, war diese Kenntnis der Erben auch nicht dem Testamentsvollstrecker zuzurechnen. Außerdem können die Grundsätze einer innerbetrieblichen Organisation dem Testamentsvollstrecker nicht zugerechnet werden. Als Testamentsvollstrecker führt er den letzten Willen oder den mutmaßlichen Erblasserwillen aus, der sich auch gegen die Erben richten kann. Die Erben sind deshalb nicht Teil einer Informationsstruktur des Testamentsvollstreckers.
BGH, Az. V ZR 158/19, Urteil vom 19.03.2021, eingestellt am 14.07.2021