Zur Frage, ob im Testamentsvollstreckerzeugnis die Befreiung vom Verbot nach § 181 BGB aufzunehmen ist
Der Erblasser hat die Möglichkeit, über den Nachlass Testamentsvollstreckung anzuordnen. Hierfür ist erforderlich, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament erfolgt. Ebenso hat der Erblasser bei angeordneter Testamentsvollstreckung die Möglichkeit, die Befugnisse und den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Im Rahmen der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker dann ordnungsgemäß die Befugnisse, die er über das Testament erhalten hat, auszuführen. In diesen Konstellationen stellt sich häufig die Frage, ob der Testamentsvollstrecker sogenannte Insichgeschäfte nach § 181 BGB durchführen kann oder nicht. Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die der Testamentsvollstrecker mit sich selbst als Vertreter für den Nachlass vornimmt oder als doppelter Stellvertreter. In einem Testament, das die Testamentsvollstreckung anordnet, sollte grundsätzlich geregelt sein, ob diese Befugnis für den Testamentsvollstrecker gilt oder nicht.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Kammergericht ging es um die Frage, ob die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts des Testamentsvollstreckers in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hier geteilter Auffassung, es gibt aber Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung in der Literatur, wonach diese Befreiung, sollte sie testamentarisch angeordnet werden, in das Testamentsvollstreckerzeugnis mit aufzunehmen ist. Der Grund wird im Wesentlichen darin gesehen, dass der Rechtsverkehr schützende Interessen hat, um zu erfahren, ob der Testamentsvollstrecker, beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt, Verfügungen als Testamentsvollstrecker mit sich selbst vornehmen darf oder nicht und ob diese dann gegen den Nachlass wirken. Sollte also die Befreiung von § 181 BGB im Testament für den Testamentsvollstrecker angeordnet worden sein, so ist nach der Entscheidung des Kammergerichts in Übereinstimmung mit herrschender Meinung und Bundesgerichtshof die Befreiung in das Testamentsvollstreckerzeugnis mit aufzunehmen.
Kammergericht, Az.: 19 W 82/21, Beschluss vom 12.08.2021, eingestellt am 08.05.2022