Zur Frage der Vergütung der Testamentsvollstreckervergütung nach „RHEINISCHER TABELLE“
Vor dem Oberlandesgericht München gab es in einem erbrechtlichen Verfahren die Fragestellung, welche Vergütung der Testamentsvollstrecker verlangen durfte.
Das Testament des Erblassers wies aus, dass die Vergütung sich nach der „RHEINISCHEN TABELLE“ richten solle. Bei der „RHEINISCHEN TABELLE“ handelt es sich um eine Tabelle aus dem Jahre 1925, die der Verein für das Notariat in Rheinpreußen ermittelt hat. Neben dieser rheinischen Tabelle gibt es die Fortentwicklung, und zwar wird diese als sogenannte „NEUE RHEINISCHE TABELLE“ bezeichnet. In Literatur und Rechtsprechung sind beide Begriffe geläufig und auch die „RHEINISCHEN TABELLE“ findet heutzutage, trotz Veraltung, noch Anwendung. Da der Erblasser in seinem Testament nur Bezug auf die „RHEINISCHE TABELLE“ genommen hat und es auch im Rahmen der Auslegung nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers in dem Testament keine Andeutung dafür gab, dass die „NEUE RHEINISCHE TABELLE“ gemeint war, konnte der Testamentsvollstrecker lediglich eine Vergütung nach der „RHEINISCHEN TABELLE“ und damit nach der Tabelle von 1925 verlangen. Im Ergebnis hatte er von den aus dem Nachlass genommenen 131.000,00 € Testamentsvollstreckervergütung knapp 100.000,00 € zurückzuerstatten.
Praxishinweis: Die Entscheidung macht deutlich, dass auch in Testamenten, in denen eine Vergütung nach den bekannten Tabellen vorgenommen wird, der Erblasser sich Gedanken darüber machen muss, welche Tabelle er zur Anwendung kommen lassen möchte. Im Zweifel ist hierfür die Klärung bei einem Anwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen.
OLG München, Az.: 33 U 1651/21, Beschluss vom 21.06.2021, eingestellt am 15.04.2022