Praxistipp: Gemeinschaftliches Testament

  1. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament verfassen.
     
  2. Bei dem gemeinschaftlichen Testament ist es ausreichend, dass es von einem Ehegatten handschriftlich verfasst, mit Datum und Unterschrift versehen wird und der andere Ehegatte es mit dem handschriftlichen Zusatz versieht, dass das Testament ebenfalls seinem Willen entspricht und es mit Datum und vollständigem Namen unterzeichnet.
     
  3. Das gemeinschaftliche Testament entfaltet Bindungswirkungen, wenn die Regelungen wechselbezüglich sind. Trifft ein Ehegatte eine Regelung nur deshalb, weil der andere Ehegatte eine ähnliche Regelung trifft (z.B. es erbt zunächst der Ehegatte und die Kinder sind Schlusserben), kann die Bindungswirkung nur notariell gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. Die Abfassung eines neuen Einzeltestaments zu Lebzeiten des anderen Ehegatten beseitigt die Wechselbezüglichkeit nicht.
     
  4. Eine Wechselbezüglichkeit kann nur für die Erbeinsetzung, für Vermächtnisse und Auflagen und die Rechtswahl des Erbrechts festgelegt werden. 
     
  5. Liegt eine Wechselbezüglichkeit vor, kann der überlebende Ehegatte, nach dem Tod des anderen Ehegatten, durch Ausschlagung der Zuwendung des Verstorbenen die Wechselbezüglichkeit aufheben.
     
  6. Ehegatten haben die Möglichkeit, durch einen Änderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament dem überlebenden Ehegatten das Recht auf Abänderung der Wechselbezüglichkeit einzuräumen.
     
  7. Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament verfassen. Hier empfiehlt sich ein Erbvertrag.